Grundsätzliche Vorbemerkungen:
Die „Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten“ soll Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt schützen.
Ziel dieser Richtlinie ist, sämtliche in der Gemeinschaft heimischen, wild lebenden Vogelarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten.
Dabei bilden die FFH und EU Vogelschutzgebiete das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000.
Im Zuge der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie sind die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, die von der EU anerkannten Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur u. Landschaft zu erklären und in einen für den Schutzzweck günstigen Erhaltungszustand zu erhalten.
Die unteren Naturschutzbehörden sind gehalten, die zu erlassenden Verordnungen über geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, sodass den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprochen wird. |
Im Einzelnen:
Die bereits bestehende NSG-Verordnung für die „Westliche Dümmerniederung“ wurde bereits 2007 in Kraft gesetzt.
Nunmehr muss die bestehende NSG-Verordnung an die Erfordernisse der NATURA 2000 Gebiete angepasst werden.
Die neue Verordnung soll eine rechtsverbindliche Regelung zur Sicherung der Gebiete schaffen.
Laut Verordnungsentwurf wird das bestehende NSG „Westliche Dümmerniederung“ um 361ha auf insgesamt 1.793ha vergrößert.
Das zukünftige NSG umfasst somit Teile des EU Vogelschutzgebietes Dümmer sowie kleinräumig Flächen des gleichnamigen FFH-Gebietes.
Mit der Erweiterung der bestehenden Schutzgebietsgrenzen und den inhaltlichen Ergänzungen der Schutzgebietsverordnung werden u. a. nachfolgende Ziele verfolgt:
- Sicherung der schutzbedürftigen Lebensräume (FFH-Lebensraumtypen): feuchte Hochstaudenfluren inkl. Röhrichte bzw.
- der Rast- und Brutgebiete typischer Vogelgemeinschaften (wertbestimmende Vogelarten – gemäß Vogelschutzrichtlinie): wie:
- Wertbestimmende Brutvögel: Limikolen (Kiebitze, Bekassine, gr. Brachvogel u.a.); Wertbestimmende Gastvögel: Gänse (Blässgans, Graugans); Enten (Pfeifente, Krickente, Spießente, ..) u. a. m.
- Wiedervernässung und winterliche Überstauungen
- Dauergrünlandnutzung
Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf Aussagen zu Verboten, Freistellungen, Befreiungen, Anordnungsbefugnissen, sowie Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Von der Anpassung der Verordnung über das NSG „Westliche Dümmerniederung“ sind auch Flächen der Stadt Damme betroffen. Hierbei handelt es sich allerdings ausschließlich um Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Darüber hinaus gibt es einige städtische Flächen, die bereits 2007 innerhalb der ausgewiesenen Schutzgebietsflächen lagen:
- Kompensationsflächenpool „Hüder Moor“ (13,858ha)
- Fläche südlich des Freizeit- u. Jugendheimes (1,34ha)
- Fläche nördlich des SSC (Südoldenburger Segelclub) (0,1647ha)
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